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Wenn gehbehinderte Schüler anders nicht zur Schule kommen können, muss die Sozialhilfe ihnen auch Fahrten mit dem Taxi bezahlen. Der Schulbesuch gehöre zum Recht auf Teilhabe zur Bildung, für das die Behörde im Wege der Eingliederungshilfe unabhängig vom Einkommen der Eltern aufkommen muss, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

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Die Klägerin aus dem Münsterland war 2017 von der Grundschule auf das Gymnasium gewechselt. Dieses war gut einen Kilometer von ihrer Wohnung entfernt, doch wegen einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Gelenkbewegung konnte sie den Weg weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad zurücklegen.

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Wie schon früher während der Grundschulzeit organisierten die Eltern einen Transport mit dem Taxi. Im Schuljahr 2017/2018 wandten sie hierfür 2240 Euro auf. Der Landkreis Coesfeld als zuständiger Sozialhilfeträger erstattete lediglich eine Kilometerpauschale von 13 Cent, insgesamt rund 60 Euro. Es sei Sache der Eltern, ihren schulpflichtigen Kindern die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.

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Schon das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen gab der Schülerin recht. Ihre Eltern seien nicht verpflichtet, sie mit dem Auto zur Schule zu bringen. Denn nicht gehbeeinträchtigte Kinder ihres Alters würden den Schulweg üblicherweise allein zurücklegen.

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Dem schloss sich das BSG nun an. Die Teilnahme am Schulunterricht gehöre zum Recht der Klägerin auf Bildung. Hier anfallende „behinderungsbedingte Mehrkosten“ müsse der Sozialhilfeträger im Wege der Eingliederungshilfe unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährleisten.

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Um die Schule besuchen zu können, müsse die Klägerin aber auch zur Schule hinkommen. Wenn wie hier ein Schülerspezialverkehr oder andere Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden, müsse der Sozialhilfeträger daher notfalls auch ein Taxi bezahlen.

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